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Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Rechtsgebiet welches ganz besonders einen erfahrenen Verteidiger „fordert“, da in diesem Bereich extrem hohe Strafen vom Gesetzgeber normiert wurden und von den Gerichten ausgesprochen werden. So wird z.B. schon der Besitz einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bestraft. Der Einfuhrschmuggel ist sogar mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren belegt. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Rüdiger Betz und Jens Klein stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrecht kompetent zur Seite.

Bei einer Fahrzeugkontrolle an der deutsch – niederländischen Grenze wird Ihr Fahrzeug durchsucht und Marihuana gefunden? Eine ausgelassene Techno Party endet, wegen des Vorwurfs mit Ecstasy Handel getrieben zu haben, mit einer Verhaftung durch verdeckte Ermittler? Nach einer Kurierfahrt droht neben einer Freiheitsstrafe der Entzug der Fahrerlaubnis?

Unabhängig auf Grund welcher Ursache Sie mit dem BtMG in Konflikt geraten sind, wir verteidigen Sie professionell und engagiert.

Im Betäubungsmittelstrafrecht stehen Ihnen mit Herrn Rechtsanwalt Klein und Herrn Rechtsanwalt Betz zwei erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Wir vertreten Sie im Raum Heidelberg / Mannheim und gerne auch bundesweit.

Betäubungsmittel „in nicht geringer Menge“

Die nicht geringe Menge ist einer der zentralen Begriffe des Betäubungsmittelstrafrechts. Die nicht geringe Menge führt auch dann zur Qualifikation des § 29a BtMG, wenn sie lediglich dem Eigenverbrauch dient. Als Kriterium zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ dient nicht das Gewicht der festgestellten Betäubungsmittel, vielmehr gilt die sog. Wirkstoffmenge/der Wirkstoffgehalt als das am besten geeignete Kriterium zur Bestimmung der nicht geringen Menge. Im Klartext bedeutet dies, dass 500 g Marihuana mit einem sehr geringen Wirkstoffgehalt eine geringe Menge sein können, 40 g Marihuana bester Qualität die Grenze zur nicht geringen Menge aber bereits überschreiten können. Welche Wirkstoffmenge erreicht sein muss, damit eine nicht geringe Menge gegeben ist, lässt sich nicht für alle Betäubungsmittel einheitlich festlegen, sondern wird je nach Gefährlichkeit und Wirkungsweise der unterschiedlichen Betäubungsmittel bestimmt.

Die Grenzwerte der gängigsten Betäubungsmittel werden hierbei wie folgt bestimmt:

Amphetamin:

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Amphetamin beträgt 10,0 g reines Amphetamin (= Amphetamin-Base).

Cannabis (Marihuana):

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Cannabis beträgt 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol).

Kokain, Crack, free-base:

Die nicht geringe Menge für Kokain beträgt 5,0 g Kokainhydrochlorid.

Crystal-Speed, ICE (Metamfetamin):

Die nicht geringe Menge beginnt bei Crystal-Speed bei 30 g Metamfetaminbase, die entspricht 35 g Metamfetamin-Hydrochlorid.

Ecstasy (MDE/MDEA, MDA, MDMA):

Der einheitliche Grenzwert für die nicht geringe Menge liegt bei 30g Wirkstoff berechnet als Base, und 35 g Wirkstoff, berechnet als Hydrochlorid.

Therapie statt Strafe, § 35 BtMG

§ 35 BtMG bietet die Möglichkeit der Gewährung eines Aufschubs oder, im Falle des bereits inhaftierten Mandanten, einer Strafunterbrechung durch die Strafvollstreckungsbehörde.

Bei der Zusammenarbeit mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern versuchen wir bereits in einem frühen Verfahrensstadium die Weichen für die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu stellen. Anvisiertes Ziel ist es hierbei, dass das Gericht des ersten Rechtszuges bereits in den Urteilsgründen die Zustimmung zur Zurückstellung erteilt. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen des § 35 BtMG:

Voraussetzungen für Therapie statt Strafe gemäß § 35 BtMG

unter folgenden Voraussetzungen:

  • rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht mehr als zwei Jahren beträgt oder von der ein Strafrest von zwei Jahren zur Vollstreckung aussteht;
  • es ergibt sich aus den Urteilsgründen oder aus anderen Umständen, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde;
  • Antritt einer Therapie oder schriftliche Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung, durch die der Beginn einer Rehabilitationsbehandlung sichergestellt ist;
  • schriftliche Kostenzusage eines anerkannten Kostenträgers;

Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zur Zurückstellung der Strafvollstreckung.

PDF-Downloads

Hinweise zum Verhalten in besonderen Situationen und weitere wichtige Informationen finden Sie auf unserer Downloadseite.

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