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Sexualstrafrecht

Sexualdelikte führen wie kaum ein anderes Delikt zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person, die, unabhängig vom Ausgang des Sexualstrafverfahrens, gesellschaftlich wie wirtschaftlich ausgegrenzt und ruiniert wird. In keinem anderen strafrechtlichen Bereich ist ein Vorwurf für das weitere berufliche und soziale Leben so entscheidend und schlimmstenfalls vernichtend wie im Bereich der Sexualdelikte (Groß-Bölting/Lewitzki in Bokemühl Handbuch des Fachanwaltes für Strafrecht, S. 977).

Zu den Sexualdelikten – Das Strafgesetzbuch spricht in diesem Zusammenhang von „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“- zählen unter anderem die Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung, der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen, die Verbreitung bestimmter pornographischer Schriften, insbesondere kinderpornographischer Schriften, sowie exhibitionistische Handlungen; außerdem die sogenannten „Milieustraftaten“ der Zuhälterei, der Ausbeutung von Prostituierten und die Ausübung der verbotenen Prostitution.

Wenn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, einer Vergewaltigung oder eines anderen Sexualdelikts erhoben wurde, ist gerade in diesem äußerst empfindlichen, von Emotionen getragenen Bereich des Strafrechts unbedingt erforderlich, schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade in Sexualverfahren werden die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gestellt.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Rüdiger Betz und Jens Klein unterstützen Sie qualifiziert und engagiert bei Ihrem schwierigen Weg durch das gesamte Verfahren. Als eine der entscheidenden Aufgaben, die uns als Ihr Verteidiger zukommt, ist hierbei die Pflicht zur Versachlichung eines von hitzigen Emotionen und von Moralisierung geprägten Verfahrens.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Betz und Klein sind erfahrene Verteidiger auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts und stehen Ihnen mit ihren fundierten Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie und der Auswertung aussagepsychologischer Erkenntnisse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zur Seite.

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