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Wirtschaftsstrafrecht

Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts ist gesetzlich nicht definiert und wird auch nicht einheitlich verwendet.

Zum einen versteht man unter Wirtschaftsstrafrecht diejenigen Strafnormen, die spezifisch dem Schutz des Wirtschaftslebens dienen sollen oder zumindest dazu geeignet sind. Zum anderen sollen Strafnormen dann dem Wirtschaftsstrafrecht angehören, wenn sie Handlungen in Zusammenhang mit unternehmerischer Betätigung unter Strafe stellen.

Tatsächlich wird man beide Definitionen anwenden müssen, um eine ausufernde und völlig konturlose Beschreibung des Wirtschaftsstrafrechts zu vermeiden.

Der Gesetzgeber hat in § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Reihe von Strafnormen benannt, bei deren behaupteter Verletzung die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. Praktisch bedeutsam ist hier vor allem das Steuer- und Korruptionsstrafrecht, Bankrott, Insolvenzdelikte, Verstöße gegen Urheberrechte sowie die Tatbestände des Betruges, der Untreue und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge), wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. In diesen Fällen werden Verfahren auch in der Regel von den gesondert eingerichteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen geführt und von besonders qualifizierten Staatsanwälten bearbeitet.

Daher ist es bei solchen Vorwürfen besonders wichtig, dass die Verteidigung des Beschuldigten in der Lage ist, dieser Kompetenz der Justiz entgegen zu treten. Dies wiederum erfordert besonderen Sachverstand auch und gerade außerhalb des klassischen Strafrechts. Neben exzellenten Kenntnissen des Straf- und Strafprozessrechts, sind daher auch besondere Qualifikationen vor allem im Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht erforderlich, um in Verfahren mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug effektiv und im Interesse des Mandanten tätig werden zu können.

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