Verkehrsstrafrecht
Wurden Sie geblitzt? Ein Fahrverbot oder ein Bußgeld droht Ihnen? Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie und vertreten Ihre Interessen zügig und unbürokratisch bei all diesen Problemen.
In einer mobilen Welt mit immer dichteren Straßennetzen und einer steigenden Verkehrsdichte ergeben sich für jeden Einzelnen ständige Berührungspunkte mit dem Verkehrsrecht. Nach polizeilicher Zählung verunglücken laut Statistischen Bundesamts pro Jahr über 370.000 Menschen im Straßenverkehr in über 2,3 Millionen Verkehrsunfällen. Hierzu bedarf es jedoch nicht immer eines Autos. Denn auch Radfahrer und Fußgänger nehmen am Verkehr Teil und unterliegen dem Schutz und Regelungsbereich dieses Rechtsgebiets.
Bereits ab einem Promillewert von 0,3 ‰ kann im Zusammenhang mit Ausfallerscheinungen sog. relative Fahruntüchtigkeit bestehen und nicht „nur“ ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, sondern ein Strafverfahren mit sich bringen. Das Ermittlungsverfahren hierzu führt dann nicht wie beim Bußgeldverfahren die zuständige Verkehrsbehörde, sondern die jeweilige Staatsanwaltschaft. Von Gerichten wird dabei als Ausfallerscheinungen in diesem Zusammenhang unter anderem anerkannt, das Fahren von Schlangenlinien, „Lallen“, Orientierungslosigkeit, aber auch Kurvenscheiden und eine riskante Fahrweise. Der bei einer dann folgenden Sanktion zu erwartende Strafrahmen entnimmt sich dann vor allem aus den §§ 315c und 316 StGB. Das Strafgesetzbuch sieht bei den Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) nicht nur eine Geldstrafe vor, vielmehr kann es hier im schlimmsten Fall bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs eine Freiheitsstrafe mit bis zu 5 Jahren drohen. Diese kann vom Gericht dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Aber auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (sog. „Unfallflucht“; § 142 StGB) dem Kennzeichenmissbrauch (§§ 22, 22a StVG) oder Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG) drohen mitunter empfindliche Strafen.
Wichtig ist es daher, im Falle eines drohenden Strafverfahrens so früh wie möglich einen eigenen Verteidiger einzuschalten. Unsere Rechtsanwälte bieten hier eine kompetente und erfahrene Verteidigung.
Mit Übernahme Ihres Mandats bringen wir uns in das Ermittlungsverfahren ein. Ziel ist es dabei nicht erst eine Gerichtsverhandlung abzuwarten, sondern so schnell und früh wie möglich Einfluss auf das (Ermittlungs-)Verfahren zu nehmen und den Mandanten effektiv zu verteidigen. Aber auch im gerichtlichen Verfahren stehen wir Ihnen als Verteidiger und Ansprechpartner zur Seite. Sei es in der Abwehr eines Strafbefehls oder der Wahrnehmung Ihrer Interessen in einer Hauptverhandlung vor dem Gericht.
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